Dies deshalb, weil mit Konkurseröffnung die Verfügungsbefugnis der Gesellschaft sowie die Vertretungsbefugnis ihrer Organe beschränkt werden und diese Befugnisse gleichzeitig an das den Konkurs durchführende Organ übergehen. Das EVG spricht einem im Handelsregister eingetragenen Gesellschafter und Liquidator in ständiger Rechtsprechung lediglich dann arbeitgeberähnliche Stellung zu, wenn das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt worden ist, weil diesfalls die Befugnisse der Gesellschaft und der Gesellschaftsorgane wieder aufleben (vgl. etwa Urteil C 373/00 des EVG vom 19. März 2002; ARV 2002, S. 183-185).