Jedoch wurde mit Verfügung vom 7. Juni 2001 über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Mit Verfügung vom 29. April 2003 wurde dieser vom Einzelrichter des Bezirksgerichtes S. als geschlossen erklärt. Es resultierte ein Verlustschein. In der AM/ALV-Praxis 2003/4, Blatt 4/2, führt das seco zu Recht aus, dass eine Konkurseröffnung zum definitiven Wegfall der arbeitgeberähnlichen Stellung führen kann. Dies deshalb, weil mit Konkurseröffnung die Verfügungsbefugnis der Gesellschaft sowie die Vertretungsbefugnis ihrer Organe beschränkt werden und diese Befugnisse gleichzeitig an das den Konkurs durchführende Organ übergehen.