Sofern mit Blick auf Lehre und Rechtsprechung auch eine andere juristische Interpretation vertretbar erscheint, geniesst dagegen der Grundsatz der Rechtssicherheit Vorrang vor dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit. 4. a) Zu beurteilen sind die Beteiligungen und Vertretungsbefugnisse von M. in folgenden Unternehmen: der D. AG, der N. GmbH, der S. GmbH, der V. L. sowie M. L. (beides Einzelunternehmungen). b) Bei der D. AG, die am 21. Oktober 2003 gelöscht worden ist, war M. zwar bis zur Löschung als alleiniges Mitglied des Verwaltungsrates eingetragen und einzelzeichnungsberechtigt. Jedoch wurde mit Verfügung vom 7. Juni 2001 über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet.