Mit der zweifellosen Unrichtigkeit wird ein hoher Grad an Überzeugung verlangt, um die bisherige Entscheidung als unrichtig zu qualifizieren; es darf kein vernünftiger Zweifel aufkommen, dass eine Unrichtigkeit vorliegen könnte; es darf somit nach EVG nur ein einziger Schluss – eben derjenige auf das Vorliegen einer Unrichtigkeit – möglich sein (Ueli Kieser: Kommentar zum ATSG, Zürich 2003, N 20 zu Art. 53 ATSG; BGE 125 V 393). Hieraus ergibt sich für das Gericht insofern eine Einschränkung in der Kognition, als es – nur, aber immerhin - zu prüfen hat, ob der einzige in Frage kommende rechtliche Schluss derjenige ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen (insbes.