Im vorliegenden Fall wurde der Anspruch nachträglich nicht aus einem solchen Grund verneint. Vielmehr waren sämtliche Tatsachen bekannt oder hätten – insbesondere, was die Einzelunternehmungen der Ehefrau betrifft – aufgrund der Publizitätswirkung des Handelsregistereintrages zumindest bekannt sein müssen. Die einzig mögliche Art, auf den formlosen, die Anspruchsvoraussetzungen bejahenden Entscheid zurückzukommen, ist hier demnach die Möglichkeit, die Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen. b) Der Versicherungsträger kann gemäss Art.