Nach Ablauf einer Zeitspanne, die der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht, darf die Verwaltung jedoch auf eine unbeanstandet gebliebene faktische Verfügung nur noch unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision zurückkommen (BGE 129 V 110 ff.). In Revision gezogen werden formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringen zuvor nicht möglich war. Im vorliegenden Fall wurde der Anspruch nachträglich nicht aus einem solchen Grund verneint.