(...) 3. a) Vorliegend ist zu beachten, dass dem Beschwerdeführer ab Anfang September 2001 Arbeitslosentaggelder ausgerichtet wurden, die Anspruchsvoraussetzungen zur Entrichtung von Leistungen mithin formlos bejaht wurden. Nach Ablauf einer Zeitspanne, die der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht, darf die Verwaltung jedoch auf eine unbeanstandet gebliebene faktische Verfügung nur noch unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision zurückkommen (BGE 129 V 110 ff.).