Mit Verfügung vom 21. Mai 2003 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung von M. auf Arbeitslosenentschädigung erneut (gestützt auf Art. 31 Abs. 3 AVIG wegen arbeitgeberähnlicher Stellung ab dem 3. September 2001 und bis auf weiteres). Im nachfolgenden Einspracheverfahren drang M. nicht durch, weshalb er sich an das Versicherungsgericht wendet. Dieses heisst die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 1. a) Streitig und zu prüfen ist, ob der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. September 2001 bis auf weiteres zu Recht wegen arbeitgeberähnlicher Stellung verneint worden ist. (...) 3. a)