M. erhob erneut Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2001. In diesem Schreiben führte der Versicherte aus, er sei von seinen Funktionen als Gesellschafter mit Stammanteilen sowie Geschäftsführer in der S. GmbH sowie der N. GmbH mit Wirkung per 25. August 2001 zurück- bzw. ausgetreten. Seine Ehefrau verfügte teilweise über Stammanteile an diesen Gesellschaften. M. erhielt daraufhin ab dem September 2001 Arbeitslosenunterstützung. Mit Verfügung vom 21. Mai 2003 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung von M. auf Arbeitslosenentschädigung erneut (gestützt auf Art.