Auf diese Verfügung hin wandte sich M. mit „Beschwerde“ vom 29. Mai 2001 an die KAST mit dem sinngemässen Antrag, den Entscheid nochmals zu überdenken. Die KAST verneinte mit Verfügung vom 27. Juni 2001, welche die vorgenannte Verfügung ersetzte, wiederum den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei wegen seiner Funktionen in der D. AG, der N. GmbH sowie der S. GmbH nicht vermittlungsfähig. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Über die D. AG wurde in der Folge ein Konkursverfahren eröffnet. M. erhob erneut Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2001.