Sachverhalt: M. wurde von seiner Arbeitgeberin entlassen. Am 5. März 2001 stellte der Versicherte erstmals Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. April 2001. Die Kantonale Amtsstelle (KAST) verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ab dem 1. März 2001. M. habe – so die KAST – keinen objektiv messbaren Nachweis des definitiven Scheiterns der Gesellschaften erbracht, in welchen er arbeitgeberähnliche Stellung habe. Auf diese Verfügung hin wandte sich M. mit „Beschwerde“ vom 29. Mai 2001 an die KAST mit dem sinngemässen Antrag, den Entscheid nochmals zu überdenken.