{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2004-06-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2003-239_2004-06-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=89212&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=42&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "01f4247fdc58285a21250042b3b8a769"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2003.239", "E. 5a"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 14.06.2004 VSBES.2003.239 (E. 5a)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 14.06.2004 VSBES.2003.239 (E. 5a)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 14.06.2004 VSBES.2003.239 (E. 5a)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verneinung der Anspruchsberechtigung wegen arbeitgeberähnlicher Stellung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:49:00", "Checksum": "a59c54dc5d15a3aa8ae9058118ce0cf3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 14.06.2004 VSBES.2003.239 (E. 5a)\nRegeste:\nVerneinung der Anspruchsberechtigung wegen arbeitgeberähnlicher Stellung\n\n\nb) Demnach wäre die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. Davon kann vorliegend jedoch abgesehen werden. Denn es entspricht einem Teil der Lehre und der zürcherischen Rechtsprechung, dass der Anspruch wegen arbeitgeberähnlicher Stellung nur bei Vorliegen der folgenden drei Voraussetzungen verneint werden kann: 1. Eine arbeitgeberähnliche Stellung der versicherten Person oder deren Ehegatten, welche auch im Zeitpunkt der Anspruchserhebung noch besteht; 2. eine Arbeitnehmertätigkeit für den gleichen Betrieb, welche in der Folge ganz oder teilweise gekündigt wurde, sodass ein Arbeitsausfall und auch ein Verdienstausfall entstanden sind; 3. Die Erhebung eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen für diesen erlittenen Verdienstausfall (Jäggi, a.a.O., S. 9 ff.). Hier liegt, wie bereits erörtert wurde, ab Konkurseröffnung keine arbeitgeberähnliche Stellung in der D. AG mehr vor. Einzig aufgrund der beendeten Tätigkeit bei dieser Unternehmung hat der Beschwerdeführer jedoch Leistungen der Arbeitslosenversicherung beantragt. Nach der erwähnten Lehrmeinung würden die Handelsregistereinträge des Beschwerdeführers in den besagten Einzelunternehmungen – selbst bei Bejahen einer arbeitgeberähnlichen Stellung in diesen – ohne Einfluss auf die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers bleiben. Einen Schritt in diese Richtung hat auch das EVG im Urteil C 171/03 vom 31. März 2004 getan und sogar das seco statuiert in AM/ALV-Praxis 2003/4 Blatt 4/1, dass ein Arbeitsausfall in einem Drittbetrieb trotz Vorliegens einer arbeitgeberähnlichen Stellung in einem anderen Betrieb geltend gemacht werden könne, wenn der Versicherte im Drittbetrieb einer mindestens zwölfmonatigen beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei – wobei das seco unter Drittbetrieb allerdings lediglich einen Betrieb versteht, in dem die versicherte Person keine arbeitgeberähnliche Stellung gehabt hat.\nc) Das EVG hat diesen Gedanken im erwähnten Urteil C 171/03 ebenfalls aufgenommen. Dort galt es indessen im Einklang mit der AM/ALV-Praxis des seco nur zu entscheiden, ob eine Person, die in einem Drittbetrieb ohne arbeitgeberähnliche Stellung tätig war und daneben in einer eigenen Unternehmung noch eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte, aus der Tätigkeit beim Drittbetrieb einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend machen könne. Das EVG äusserte sich nicht zum vorliegenden, ähnlich gelagerten Fall, in dem eine Person sich zwar in einem Drittbetrieb in arbeitgeberähnlicher Stellung befunden hat, diese jedoch nachweislich aufgegeben hat und sich nunmehr noch in einer bereits seit längerer Zeit parallel existierenden arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit befindet. Wichtiger war es dem EVG, darauf hinzuweisen, dass eine Tätigkeit in einem Drittbetrieb längere Zeit ausgeübt werden müsse, um missbräuchliche Praktiken zu verhindern, wobei es offen liess, ob die 12 Monate des seco angemessen seien.\nd) Der Beschwerdeführer war vom 1. August 1998 bis 30. April 2001 als Geschäftsführer der D. AG tätig, wobei er ab Datum der Konkurseröffnung am 7. Juni 2001 den Nachweis der definitiven Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung erbracht hat. Es ist indessen nicht einzusehen, weshalb ein Versicherter, der während drei Jahren Beiträge in arbeitgeberähnlicher Position geleistet hat, anders behandelt werden sollte als ein Versicherter in zwölfmonatiger „gewöhnlicher“ Arbeitnehmerstellung, wenn sich nicht konkrete Hinweise darauf ergeben, dass die dreijährige Tätigkeit im Drittbetrieb in rechtsmissbräuchlicher Absicht angetreten worden ist. Denn ratio legis der AM/ALV-Praxis des seco und der neusten Praxis des EVG ist – in Übereinstimmung mit der erwähnten Zürcher Rechtsprechung und der Ansicht von Jäggi (a.a.O., S. 9 f.) - gerade, dass für eine Umgehung der Kurzarbeit u.a. eine Arbeitnehmertätigkeit für den gleichen Betrieb vorliegt, welche in der Folge ganz oder teilweise gekündigt wurde, sodass ein Arbeitsausfall und auch ein Verdienstausfall entstanden sind (Voraussetzung 2) und dass ein Anspruch auf Versicherungsleistungen für diesen erlittenen Verdienstausfall erhoben wird (Voraussetzung 3; vgl. Ziff. II.5.b hiervor), es sei denn, die Tätigkeit im Drittbetrieb sei in rechtsmissbräuchlicher Weise angetreten worden.\n6. Mit Blick darauf, dass vorliegend von der Wiedererwägung eines formell rechtskräftigen Entscheides über die Umgehungsproblematik der Kurzarbeit auszugehen ist (die Kasse hat ab September 2001 ohne weiteres Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, weshalb sie zuvor notwendigerweise formlos entschieden haben musste, dass keine Umgehung der Kurzarbeitsbestimmungen vorliegt), und dass das Gericht zu beurteilen hat, ob der im September 2001 getroffene Entscheid zweifellos unrichtig ist, sind die Verfügung vom 21. Mai 2003 und der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Juli 2003 zu Unrecht erlassen worden. Denn es lässt sich nicht mit dem erforderlichen hohen Grad an Sicherheit sagen, dass der Entscheid aus dem Jahr 2001 zweifellos unrichtig war. Es drängen sich vielmehr im Sinne der vorangehenden Erörterungen starke Zweifel auf, ob die Arbeitslosenkasse im Jahre 2001 nicht zu Recht davon ausgegangen ist, dass kein Umgehungstatbestand vorliegt. In Gutheissung der Beschwerde sind die Verfügung vom 21. Mai 2003 sowie der Einspracheentscheid vom 18. Juli 2003 deshalb aufzuheben. Die Streitsache geht zurück an die Arbeitslosenversicherungsbehörden, damit diese Dauer und Umfang des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung bestimmen.\nVersicherungsgericht, Urteil vom 14. Juni 2004 (VSBES.2003.239)"}