{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2004-06-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2003-239_2004-06-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=89212&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=42&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "01f4247fdc58285a21250042b3b8a769"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2003.239", "E. 5a"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 14.06.2004 VSBES.2003.239 (E. 5a)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 14.06.2004 VSBES.2003.239 (E. 5a)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 14.06.2004 VSBES.2003.239 (E. 5a)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verneinung der Anspruchsberechtigung wegen arbeitgeberähnlicher Stellung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:49:00", "Checksum": "a59c54dc5d15a3aa8ae9058118ce0cf3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 14.06.2004 VSBES.2003.239 (E. 5a)\nRegeste:\nVerneinung der Anspruchsberechtigung wegen arbeitgeberähnlicher Stellung\n\n\nb) Bei der D. AG, die am 21. Oktober 2003 gelöscht worden ist, war M. zwar bis zur Löschung als alleiniges Mitglied des Verwaltungsrates eingetragen und einzelzeichnungsberechtigt. Jedoch wurde mit Verfügung vom 7. Juni 2001 über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Mit Verfügung vom 29. April 2003 wurde dieser vom Einzelrichter des Bezirksgerichtes S. als geschlossen erklärt. Es resultierte ein Verlustschein. In der AM/ALV-Praxis 2003/4, Blatt 4/2, führt das seco zu Recht aus, dass eine Konkurseröffnung zum definitiven Wegfall der arbeitgeberähnlichen Stellung führen kann. Dies deshalb, weil mit Konkurseröffnung die Verfügungsbefugnis der Gesellschaft sowie die Vertretungsbefugnis ihrer Organe beschränkt werden und diese Befugnisse gleichzeitig an das den Konkurs durchführende Organ übergehen. Das EVG spricht einem im Handelsregister eingetragenen Gesellschafter und Liquidator in ständiger Rechtsprechung lediglich dann arbeitgeberähnliche Stellung zu, wenn das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt worden ist, weil diesfalls die Befugnisse der Gesellschaft und der Gesellschaftsorgane wieder aufleben (vgl. etwa Urteil C 373/00 des EVG vom 19. März 2002; ARV 2002, S. 183-185). Vorliegend wurde der Konkurs nicht mangels Aktiven eingestellt, sondern durchgeführt und mit Verlustschein abgeschlossen. Daher hatte der Beschwerdeführer mit Konkurseröffnung ab dem 7. Juni 2001 in der D. AG keine arbeitgeberähnliche Stellung mehr inne.\nc) Der Beschwerdeführer liess sich ferner am 5. September 2001 als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung der S. GmbH im Handelsregister löschen unter gleichzeitiger Übertragung der Stammanteile an seine Ehefrau. Damit wurden sämtliche Verbindungen zur S. GmbH unterbrochen. Lediglich die Tatsache, dass die Ehefrau das Unternehmen weiterführt, lässt den Beschwerdeführer noch nicht in arbeitgeberähnlicher Stellung erscheinen. Auch weisen die Akten nicht darauf hin, dass der Beschwerdeführer als mitarbeitender Ehegatte zu qualifizieren wäre. Im Gegenteil lässt sich anführen, dass M. im Jahre 2001 Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 31'410.00 versteuerte, was zugleich der Lohnsumme entspricht, die dieser im Jahr 2001 noch bei der D. AG verdiente. Dies bedeutet e contrario, dass der Beschwerdeführer bei der S. GmbH keinen Lohn erzielte, was zumindest ein Indiz dafür bildet, dass er in dieser GmbH auch nicht mitarbeitete.\nd) Bei der N. GmbH liess sich der Beschwerdeführer ebenfalls als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu Zweien und einer Stammeinlage von Fr. 3'000.-- aus dem Handelsregister löschen. Auch zu dieser Unternehmung bestand somit ab Anfang September 2001 keine Verbindung im Sinne einer arbeitgeberähnlichen Stellung oder der Stellung eines mitarbeitenden Ehegatten mehr.\n5. a) Es bleibt zu befinden über die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in den Einzelunternehmungen V. L. sowie M. L., deren Inhaberin seine Ehefrau ist, Einzelzeichnungsberechtigung aufweist. Im Gegensatz zu mitarbeitenden Verwaltungsräten einer AG, geschäftsführenden Gesellschaftern oder geschäftsführenden Dritten einer GmbH, bei denen sich die arbeitgeberähnliche Stellung von Gesetzes wegen ergibt (Art. 716 ff., 811 bis 815 sowie 827 Obligationenrecht, OR, SR 220), kann ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im Fall der im Handelsregister eingetragenen Zeichnungsberechtigung für eine Einzelunternehmung nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden (Thomas Nussbaumer: Arbeitslosenversicherung, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Genf/München 1998, N 380; Regina Jäggi: Eingeschränkter Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei arbeitgeberähnlicher Stellung durch analoge Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, in: SZS 48/2004, S. 10). Vielmehr ist zu prüfen, ob dem Einzelzeichnungsberechtigten aufgrund der internen betrieblichen Struktur oder der finanziellen Beteiligung eine arbeitgeberähnliche Stellung zukommt. Mitarbeitende Ehegatten sind auch dann von der Anspruchsberechtigung ausgenommen, wenn sie keine arbeitgeberähnlichen Eigenschaften aufweisen. Vorliegend bestehen ausser dem Handelsregistereintrag – welcher freilich nur eine Vertretungsbefugnis, nicht jedoch eine Pflicht zum Tätigwerden statuiert – keine Indizien, die auf eine Mitarbeit im Betrieb schliessen lassen würden (z.B. Bescheinigungen über die Abrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen, Arbeitsvertrag, Lohnausweis, entsprechender Briefkopf, Visitenkarte o. Ä.). Es bleibt damit unklar, ob der Beschwerdeführer als mitarbeitender Ehegatte zu qualifizieren ist. Auch kann nicht schlüssig beantwortet werden, ob er sich aufgrund der Einzelzeichnungsberechtigung allenfalls in arbeitgeberähnlicher Stellung befunden hat. Dabei dürfte jedenfalls der Verdacht der Öffentlichen Arbeitslosenkasse, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit bei der konkursiten D. AG in Form der Einzelunternehmung M. L. weiterzuführen beabsichtigte, kaum zutreffen, zumal die Tätigkeit bei der D. AG an das Engagement des Mutterkonzerns gebunden und mit erheblichem Kapitalbedarf verbunden war und eine Unternehmensform ohne Haftungsbeschränkung kaum eine gangbare Möglichkeit der Weiterführung gewesen wäre. Ausserdem war die besagte Einzelfirma – inklusive der Einzelzeichnungsberechtigung des Beschwerdeführers – bereits seit 1995 im Handelsregister eingetragen."}