{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2004-06-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2003-239_2004-06-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=89212&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=42&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "01f4247fdc58285a21250042b3b8a769"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2003.239", "E. 5a"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 14.06.2004 VSBES.2003.239 (E. 5a)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 14.06.2004 VSBES.2003.239 (E. 5a)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 14.06.2004 VSBES.2003.239 (E. 5a)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verneinung der Anspruchsberechtigung wegen arbeitgeberähnlicher Stellung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:49:00", "Checksum": "a59c54dc5d15a3aa8ae9058118ce0cf3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 14.06.2004 VSBES.2003.239 (E. 5a)\nRegeste:\nVerneinung der Anspruchsberechtigung wegen arbeitgeberähnlicher Stellung\n\nSOG 2004 Nr. 41\nArt. 53 Abs. 2 ATSG, Art. 31 Abs. 3 AVIG. Wiedererwägung. Umgehung der Kurzarbeitsbestimmungen. Die arbeitgeberähnliche Stellung eines Gesellschafters fällt spätestens mit dem Konkurs der Unternehmung dahin, ausgenommen, das Konkursverfahren werde mangels Aktiven eingestellt. Die im Handelsregister eingetragene Einzelzeichnungsberechtigung für eine dem Ehegatten gehörende Einzelunternehmung schliesst einen Leistungsanspruch nicht von vornherein aus. In diesem Fall ist eine konkrete Prüfung der betrieblichen und finanziellen Strukturen vorzunehmen (E. 5a).\nSachverhalt:\nM. wurde von seiner Arbeitgeberin entlassen. Am 5. März 2001 stellte der Versicherte erstmals Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. April 2001. Die Kantonale Amtsstelle (KAST) verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ab dem 1. März 2001. M. habe – so die KAST – keinen objektiv messbaren Nachweis des definitiven Scheiterns der Gesellschaften erbracht, in welchen er arbeitgeberähnliche Stellung habe. Auf diese Verfügung hin wandte sich M. mit „Beschwerde“ vom 29. Mai 2001 an die KAST mit dem sinngemässen Antrag, den Entscheid nochmals zu überdenken. Die KAST verneinte mit Verfügung vom 27. Juni 2001, welche die vorgenannte Verfügung ersetzte, wiederum den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei wegen seiner Funktionen in der D. AG, der N. GmbH sowie der S. GmbH nicht vermittlungsfähig. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.\nÜber die D. AG wurde in der Folge ein Konkursverfahren eröffnet. M. erhob erneut Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2001. In diesem Schreiben führte der Versicherte aus, er sei von seinen Funktionen als Gesellschafter mit Stammanteilen sowie Geschäftsführer in der S. GmbH sowie der N. GmbH mit Wirkung per 25. August 2001 zurück- bzw. ausgetreten. Seine Ehefrau verfügte teilweise über Stammanteile an diesen Gesellschaften. M. erhielt daraufhin ab dem September 2001 Arbeitslosenunterstützung. Mit Verfügung vom 21. Mai 2003 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung von M. auf Arbeitslosenentschädigung erneut (gestützt auf Art. 31 Abs. 3 AVIG wegen arbeitgeberähnlicher Stellung ab dem 3. September 2001 und bis auf weiteres). Im nachfolgenden Einspracheverfahren drang M. nicht durch, weshalb er sich an das Versicherungsgericht wendet. Dieses heisst die Beschwerde gut.\nAus den Erwägungen:\n1. a) Streitig und zu prüfen ist, ob der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. September 2001 bis auf weiteres zu Recht wegen arbeitgeberähnlicher Stellung verneint worden ist. (...)\n3. a) Vorliegend ist zu beachten, dass dem Beschwerdeführer ab Anfang September 2001 Arbeitslosentaggelder ausgerichtet wurden, die Anspruchsvoraussetzungen zur Entrichtung von Leistungen mithin formlos bejaht wurden. Nach Ablauf einer Zeitspanne, die der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht, darf die Verwaltung jedoch auf eine unbeanstandet gebliebene faktische Verfügung nur noch unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision zurückkommen (BGE 129 V 110 ff.). In Revision gezogen werden formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringen zuvor nicht möglich war. Im vorliegenden Fall wurde der Anspruch nachträglich nicht aus einem solchen Grund verneint. Vielmehr waren sämtliche Tatsachen bekannt oder hätten – insbesondere, was die Einzelunternehmungen der Ehefrau betrifft – aufgrund der Publizitätswirkung des Handelsregistereintrages zumindest bekannt sein müssen. Die einzig mögliche Art, auf den formlosen, die Anspruchsvoraussetzungen bejahenden Entscheid zurückzukommen, ist hier demnach die Möglichkeit, die Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen.\nb) Der Versicherungsträger kann gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG (Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1) einzig dann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Damit wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2003 kodifiziert, was im Sozialversicherungsbereich zuvor schon durch die Rechtsprechung des EVG Geltung hatte. Mit der zweifellosen Unrichtigkeit wird ein hoher Grad an Überzeugung verlangt, um die bisherige Entscheidung als unrichtig zu qualifizieren; es darf kein vernünftiger Zweifel aufkommen, dass eine Unrichtigkeit vorliegen könnte; es darf somit nach EVG nur ein einziger Schluss – eben derjenige auf das Vorliegen einer Unrichtigkeit – möglich sein (Ueli Kieser: Kommentar zum ATSG, Zürich 2003, N 20 zu Art. 53 ATSG; BGE 125 V 393). Hieraus ergibt sich für das Gericht insofern eine Einschränkung in der Kognition, als es – nur, aber immerhin - zu prüfen hat, ob der einzige in Frage kommende rechtliche Schluss derjenige ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen (insbes. das Verneinen einer arbeitgeberähnlichen Stellung des Beschwerdeführers) im Jahre 2001 zu Unrecht bejaht worden sind. Sofern mit Blick auf Lehre und Rechtsprechung auch eine andere juristische Interpretation vertretbar erscheint, geniesst dagegen der Grundsatz der Rechtssicherheit Vorrang vor dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit.\n4. a) Zu beurteilen sind die Beteiligungen und Vertretungsbefugnisse von M. in folgenden Unternehmen: der D. AG, der N. GmbH, der S. GmbH, der V. L. sowie M. L. (beides Einzelunternehmungen)."}