Der Versicherte macht somit einen Arbeitsausfall bei einem Drittbetrieb geltend, in dem er keine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt hatte und bei dem er während zwölf Monaten tätig gewesen war. Gestützt auf die erwähnten Ausführungen steht ihm deshalb grundsätzlich ab Antragstellung ein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder zu. Daran ändert nichts, dass er sich per 17. September 2002, also kurz vor Antragstellung, als Mitglied des Verwaltungsrates der Firma Y. AG eintragen liess. Denn der Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit ist allein deshalb eingetreten, weil ihm die Stelle bei der Firma D. AG gekündigt wurde. Eine Analogie zur selbst bestimmten Kurzarbeit gemäss Art. 31 Abs. 3 lit.