demgegenüber sieht das seco in seinen Weisungen eine mindestens zwölfmonatige beitragspflichtige Erwerbstätigkeit in einem Drittbetrieb vor, vgl. AM/ALV-Praxis 2003/4 Blatt 4/1). 3. Wie erwähnt, stellte der Beschwerdeführer per 1. Oktober 2002 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, nachdem ihm das Arbeitsverhältnis mit der D. AG per 30. September 2002 gekündigt worden war. Für die Firma D. AG war er vom 1. Oktober 2001 an tätig gewesen. Der Versicherte macht somit einen Arbeitsausfall bei einem Drittbetrieb geltend, in dem er keine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt hatte und bei dem er während zwölf Monaten tätig gewesen war.