Im Ergebnis kann ein solches Vorgehen jedoch auf eine Umgehung der Vorschriften über die Kurzarbeitsentschädigung hinauslaufen, weshalb auch kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht (vgl. dazu BGE 123 V 238, 122 V 272). Wird ein Arbeitsausfall bei einem Drittbetrieb, d.h. die versicherte Person hat in diesem Betrieb keine arbeitgeberähnliche Stellung, geltend gemacht, so kann der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bejaht werden, wenn der Versicherte während mindestens sechs Monaten im Drittbetrieb gearbeitet hatte (Urteil C 142/03 vom 28. Juni 2004 mit Verweis auf Urteil C 171/03 vom 31. März 2004;