Amten Arbeitnehmer als Verwaltungsräte, ist eine massgebliche Entscheidungsbefugnis im Sinne der betreffenden Regelung von Gesetzes wegen gegeben (BGE 123 V 237, 122 V 273), und zwar selbst dann, wenn ihre Kapitalbeteiligungen klein sind und sie nur über kollektive Zeichnungsberechtigung verfügen (ARV 1996, S. 48). Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer zwar nicht Kurzarbeits-, sondern Arbeitslosenentschädigung nach Art. 8 ff. AVIG. Im Ergebnis kann ein solches Vorgehen jedoch auf eine Umgehung der Vorschriften über die Kurzarbeitsentschädigung hinauslaufen, weshalb auch kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht (vgl. dazu BGE 123 V 238, 122 V 272).