Damit hätte er einen (wenn auch sehr bescheidenen) Zwischenverdienst nicht erzielen können und wäre der Verpflichtung zur Annahme zumutbarer Arbeit nicht nachgekommen. 2. Weil es in der Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers liegt, Kurzarbeit einzuführen und den anspruchsbegründenden Sachverhalt für eine Kurzarbeitsentschädigung zu verwirklichen, ist er von vornherein vom Anspruch auf Entschädigung ausgeschlossen. Dementsprechend erklärt Art. 31 Abs. 1 AVIG (Arbeitslosenversicherungsgesetz, SR 837.0) einzig Arbeitnehmer als anspruchsberechtigt. Je nach der Rechtsform, in der sich ein "Arbeitgeber" konstituiert hat, sind oft weitere Personen an dessen Dispositionen beteiligt.