Aus diesen Gründen sei es unzulässig, einfach auf den Handelsregistereintrag abzustellen. Zudem würde die Ansicht der Beschwerdegegnerin konsequent betrachtet dazu führen, dass er auf die Annahme des Verwaltungsratsmandates hätte verzichten müssen, um weiterhin als Arbeitnehmer zu gelten. Damit hätte er einen (wenn auch sehr bescheidenen) Zwischenverdienst nicht erzielen können und wäre der Verpflichtung zur Annahme zumutbarer Arbeit nicht nachgekommen.