Es sei nie zur Diskussion gestanden, dass er im Betrieb angestellt werden oder dass er in der Firma Einfluss nehmen könnte. Um den Anforderungen des Aktienrechts gerecht zu werden, hätten ausser dem Verwaltungsratspräsidenten und Geschäftsführer Y. noch drei externe Mitglieder Einsitz im Verwaltungsrat, von denen er einer sei. Keines dieser Verwaltungsratsmitglieder habe Einfluss darauf, sich selbst als Arbeitnehmer einzustellen. Aus diesen Gründen sei es unzulässig, einfach auf den Handelsregistereintrag abzustellen.