Der Anspruch wurde verneint, weil er seit dem 17. September 2002 Verwaltungsratsmitglied mit Kollektivunterschrift zu zweien der Y. AG ist. Dadurch habe er eine arbeitgeberähnliche Funktion inne, was einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung infolge Umgehung der Kurzarbeitsbestimmungen ausschliesse. Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe für die Firma Y. AG nie gearbeitet. Es sei nie sein Ziel oder dasjenige der Y. AG gewesen, dass er ins operative Geschäft der Firma einsteige. Er sei auch finanziell nicht an der Y. AG beteiligt. Es sei nie zur Diskussion gestanden, dass er im Betrieb angestellt werden oder dass er in der Firma Einfluss nehmen könnte.