Dadurch habe er eine arbeitgeberähnliche Funktion inne, was einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung infolge Umgehung der Kurzarbeitsbestimmungen ausschliesse. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache des Versicherten wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit ab. Das Versicherungsgericht heisst die dagegen erhobene Beschwerde gut. Aus den Erwägungen:: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2002 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Der Anspruch wurde verneint, weil er seit dem 17. September 2002 Verwaltungsratsmitglied mit Kollektivunterschrift zu zweien der Y. AG ist.