Sachverhalt: T. stellte per 1. Oktober 2002 Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung, nachdem ihm das Arbeitsverhältnis mit der Firma D. AG per 30. September 2002 gekündigt worden war. Mit Verfügung vom 22. Mai 2003 wurde ihm die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung rückwirkend ab 1. Oktober 2002 bis auf weiteres verneint, weil er seit dem 17. September 2002 Verwaltungsratsmitglied mit Kollektivunterschrift zu zweien der Firma Y. AG sei. Dadurch habe er eine arbeitgeberähnliche Funktion inne, was einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung infolge Umgehung der Kurzarbeitsbestimmungen ausschliesse.