SOG 2004 Nr. 40 Art. 8 ff. AVIG i.V.m. Art. 31 AVIG. Umgehung der Kurzarbeitsbestimmungen. Der Handelsregistereintrag als Verwaltungsratsmitglied einer Aktiengesellschaft stellt nicht von vornherein ein Hindernis für den Bezug von Leistungen der Arbeitslosenkasse dar. Dies, wenn etwa der Versicherte in einem Drittbetrieb die Beitragszeiten erfüllt hat und in keinem der Unternehmen eine arbeitgeberähnliche Position innehat. Sachverhalt: T. stellte per 1. Oktober 2002 Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung, nachdem ihm das Arbeitsverhältnis mit der Firma D. AG per 30. September 2002 gekündigt worden war.