Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung kann nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abgesehen werden, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse des Versicherten an einer möglichst beförderlichen Beurteilung seines Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 187). Diese Situation ist hier nicht gegeben, weil die Beschwerde auch aus materiellen Gründen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden muss. Versicherungsgericht; Urteil vom 13. November 2003 (VSBES.2003.217)