Eine Heilung des rechtlichen Gehörs wegen Identität in der Kognition zwischen verfügender und überprüfender Instanz soll nach Praxis des Bundesgerichts nur ausnahmsweise angenommen werden. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung kann nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abgesehen werden, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse des Versicherten an einer möglichst beförderlichen Beurteilung seines Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 187).