Einzig auf das Vorbringen zur Reduktion des Vermögensverzichts nach Art. 17a ELV (Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, SR 831.301) hat die Ausgleichskasse detailliert Bezug genommen und die Gründe ihres Entscheids hierzu sichtbar gemacht. Demnach ist das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin mangels mehrfach ungenügender Begründung verletzt worden. f) Eine Heilung des rechtlichen Gehörs wegen Identität in der Kognition zwischen verfügender und überprüfender Instanz soll nach Praxis des Bundesgerichts nur ausnahmsweise angenommen werden.