Wiederum ergibt aus dem Einspracheentscheid aber nicht, wieso diese Schätzungen richtig sein sollen, obwohl sie markant von den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beispielen am gleichen Ort in gleicher Zeit abweichen und auch der an sich nachvollziehbaren Begründung widersprechen, dass Bauland der 2. Etappe kaum den gleichen Wert aufweisen kann wie Bauland der 1. Etappe. Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin wurden noch nicht einmal summarisch wiedergegeben, geschweige denn mit Gegenargumenten entkräftet. Einzig auf das Vorbringen zur Reduktion des Vermögensverzichts nach Art.