Die Ausgleichskasse hat sich in ihrem abweisenden Einspracheentscheid jedoch nicht einmal ansatzweise und summarisch mit der Einsprachebegründung auseinandergesetzt, sondern vielmehr lediglich die mit Beiblatt zur ursprünglichen Verfügung erzeigten Berechnungsgrundlagen wiederholt. So hat sie (wie bereits in besagter Verfügung) festgehalten, dass der Barwert des Wohnrechts mit dem Kaufvertrag auf monatlich Fr. 100.00 festgesetzt worden sei und dass dieser Betrag für die Kapitalisierung und Berechnung verbindlich sei. Sie hat aber in keiner Weise ausgeführt, wieso dieser Betrag verbindlich und nicht wie von der Beschwerdeführerin anbegehrt auf den Marktpreis abzustellen sei.