Diese vor Erlass des ATSG im IV-Verfahren aufgestellten Grundsätze haben auch nach Inkrafttreten des ATSG und für das Verfahren um Ergänzungsleistungen zu gelten. e) Mit der Einsprache hat die Beschwerdeführerin die gleichen – detailliert begründeten - Rügen erhoben wie im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Die Ausgleichskasse hat sich in ihrem abweisenden Einspracheentscheid jedoch nicht einmal ansatzweise und summarisch mit der Einsprachebegründung auseinandergesetzt, sondern vielmehr lediglich die mit Beiblatt zur ursprünglichen Verfügung erzeigten Berechnungsgrundlagen wiederholt.