Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts darf die Verwaltung sich nicht darauf beschränken, die vom Versicherten im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen; sie hat ihre Überlegungen dem Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 183). Diese vor Erlass des ATSG im IV-Verfahren aufgestellten Grundsätze haben auch nach Inkrafttreten des ATSG und für das Verfahren um Ergänzungsleistungen zu gelten.