Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann dann als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 103 V 133). Die Heilung eines Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 116 V 32 E. 3). d) Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts darf die Verwaltung sich nicht darauf beschränken, die vom Versicherten im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen;