29 Abs. 2 Bundesverfassung, BV, SR 101; Art. 42 und 49 Abs. 3 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1; Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 23 zu Art. 49). Zwar wird in der Beschwerde eine solche nicht geltend gemacht, jedoch ist der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und das Recht von Amtes wegen anzuwenden. c) Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung.