Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Aus den Erwägungen: 1. a) Bevor materiellrechtliche Erwägungen anzustellen sind, ist abzuklären, ob der angefochtene Einspracheentscheid den Anforderungen in formeller Hinsicht genügt, oder ob dieser bereits aus formellen Gründen aufzuheben ist. b) In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob in der Art, wie die Leistungsverweigerung in der angefochtenen Verfügung begründet wurde, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken ist (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung, BV, SR 101;