Dass die Rechtsvertreterin sich bewusst war, dass ihre Eingabe den Anforderungen von Art. 61 lit. b Satz 1 ATSG nicht genügt, ergibt sich schon daraus, dass sie sich überhaupt um eine Fristansetzung zur Nennung und Einreichung von Beweisanträgen bemühte. Ein solches Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich im Sinne der genannten Rechtsprechung. Was die Rechtsvertreterin dagegen vorbringt, erweist sich als unbehelflich. Insbesondere stand die Bewilligung der Frist zur Verbesserung der Eingabe vom 17.12.2002, wenn auch nicht explizit, unter dem Vorbehalt, dass sich der Verdacht des Missbrauchsfalles im Sinne von RKUV 1988 Nr. U 34 S. 31 bestätigt.