Auch aus der innert der am 23.1.2003 gesetzten 10-tägigen Nachfrist eingegangenen, begründeten Eingabe der Rechtsvertreterin vom 3.2.2003 konnte in der Folge nicht entnommen werden, dass es dieser nicht schon innert der dreimonatigen Rechtsmittelfrist möglich und zumutbar gewesen wäre, einen Antrag und dessen zumindest summarische Begründung abzugeben. Damit bestätigte sich der Eindruck, dass die Rechtsvertreterin am 17.12.2002 bewusst eine unvollständige Eingabe machte, um in den Genuss einer Nachfrist im Sinne von Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG (bzw. von Art. 10 Abs. 2 VRG) zu gelangen. Dass die Rechtsvertreterin sich bewusst war, dass ihre Eingabe den Anforderungen von Art.