Deshalb gab der Instruktionsrichter der Rechtsvertreterin mit Verfügung vom 18.12.2002 Gelegenheit, die Beschwerde bis 10.1.2003 zu verbessern, widrigenfalls nicht darauf eingetreten werde. Auch aus der innert der am 23.1.2003 gesetzten 10-tägigen Nachfrist eingegangenen, begründeten Eingabe der Rechtsvertreterin vom 3.2.2003 konnte in der Folge nicht entnommen werden, dass es dieser nicht schon innert der dreimonatigen Rechtsmittelfrist möglich und zumutbar gewesen wäre, einen Antrag und dessen zumindest summarische Begründung abzugeben.