ATSG bzw. von Art. 10 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) zu gelangen. 4. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vertritt diesen seit dem 27.7.2000, also bereits während des gesamten Einspracheverfahrens. Aus ihrer knappen Eingabe vom 17.12.2002 konnte (noch) nicht zweifelsfrei auf einen möglichen Missbrauchsfall im Sinne von RKUV 1988 Nr. U 34 S. 31 (wo es auch um einen Auslandaufenthalt des Rechtsvertreters ging) geschlossen werden. Deshalb gab der Instruktionsrichter der Rechtsvertreterin mit Verfügung vom 18.12.2002 Gelegenheit, die Beschwerde bis 10.1.2003 zu verbessern, widrigenfalls nicht darauf eingetreten werde.