Eine Beschwerde genügt dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn sie wenigstens einen Antrag und dessen summarische Begründung enthält. Die Eingabe vom 17.12.2002 vermag diesen Minimalanforderungen nicht zu genügen. Das kantonale Gericht war daher im Sinne der Rechtsprechung im Grundsatz verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung anzusetzen, es sei denn, es liege ein Fall von Rechtsmissbrauch vor, d.h. es wäre hinreichend erstellt, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 17.12.2002 bewusst eine unvollständige Eingabe machte, um in den Genuss einer Nachfrist im Sinne von Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG bzw. von Art.