Die Nachfristansetzung entspreche Bundesrecht und kantonalem Recht und stelle auch kantonale Praxis dar. 3. Die Rechtsmittelfrist beträgt gegen Einspracheentscheide des Unfallversicherers über Versicherungsleistungen drei Monate (Art. 106 Abs. 1, Unfallversicherungsgesetz, UVG, SR 832.20). Als gesetzliche Frist kann diese grundsätzlich nicht verlängert werden. Dazu darf auch das kantonale Verfahrensrecht nicht Hand bieten, andernfalls es bundesrechtswidrig wäre. Die Nachfristansetzung ist eine Ausnahmeregelung. Eine Beschwerde genügt dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn sie wenigstens einen Antrag und dessen summarische Begründung enthält.