Der Beschwerdeführer lässt dementgegen mit Verweis auf Art. 61 lit. b ATSG sowie § 2 Abs. 2 der kantonalen Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren des Schiedsgerichtes in der Kranken- und Unfallversicherung (VVV, BGS 125.922) Eintreten auf die Beschwerde beantragen. Rechtsmissbräuchliches Verhalten liege sicher nicht vor, habe doch die Rechtsvertreterin bereits in der Eingabe vom 17.12.2002 ihre Auslandabwesenheit bis 17.1.2003 angekündigt. Die Nachfristansetzung entspreche Bundesrecht und kantonalem Recht und stelle auch kantonale Praxis dar.