ATSG würde wirkungslos, wenn sich jeder Beschwerdeführer dadurch, dass er die Beschwerde ohne Begründung einreicht, über die Nachfrist von Satz 2 eine zusätzliche Begründungsfrist erwirken könnte. Insbesondere derjenige Beschwerdeführer kann nicht die Nachfrist beanspruchen, welcher die Erfordernisse von Art. 61 lit. b Satz 1 ATSG bewusst nicht erfüllt in der Absicht, sich auf Satz 2 berufen zu können. 2. Die SUVA stellt sich auf den Standpunkt, das Verhalten der Rechtsvertreterin des Versicherten sei rechtsmissbräuchlich, weshalb das Gericht auf deren Beschwerde nicht eintreten dürfe. Der Beschwerdeführer lässt dementgegen mit Verweis auf Art.