also auch dann, wenn es an Begehren oder Begründung gänzlich mangelt (BGE 119 V 265). Nach der Rechtsprechung hat jedoch eine Nachfristansetzung im Falle von offensichtlichem Rechtsmissbrauch zu unterbleiben (RKUV 1988 Nr. U 34, S. 34). Auf einen solchen Missbrauch läuft es hinaus, wenn ein Anwalt eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um sich damit eine Nachfrist für die Begründung zu erwirken. Satz 1 von Art. 61 lit. b ATSG würde wirkungslos, wenn sich jeder Beschwerdeführer dadurch, dass er die Beschwerde ohne Begründung einreicht, über die Nachfrist von Satz 2 eine zusätzliche Begründungsfrist erwirken könnte.