Als Begründung der Anträge dient lediglich ihre Bitte, man möge ihre Auslandsabwesenheit bei der Frista4nsetzung berücksichtigen. Das Versicherungsgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein. Aus den Erwägungen: 1. (..) Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Fristansetzung zur Verbesserung der Beschwerde ganz allgemein immer dann zu erfolgen, wenn die Beschwerde den in Art. 61 lit. b ATSG (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1) genannten gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch dann, wenn es an Begehren oder Begründung gänzlich mangelt (BGE 119 V 265).