Sachverhalt: D. zog sich 1991 bei Arbeiten auf einer Baustelle beim Abladen von Fensterelementen Handverletzungen zu. Nach langwierigen Therapieversuchen teilte die Suva mit Verfügung vom 28.6.2000 dem Versicherten mit, gestützt auf die massgebenden Unterlagen komme man zum Schluss, es lägen keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen vor. Seine Beschwerden stünden in keinem ursächlichen Zusammenhang zum Unfall. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Suva ab. Die Rechtsvertreterin von D. reichte eine Beschwerde beim Versicherungsgericht ein. Als Begründung der Anträge dient lediglich ihre Bitte, man möge ihre Auslandsabwesenheit bei der Frista4nsetzung berücksichtigen.