SOG 2003 Nr. 33 Art. 61 lit. b ATSG. Reicht ein Versicherter oder dessen Vertreter innert der Rechtsmittelfrist bewusst eine unvollständige Beschwerdeschrift ein, um in den Genuss einer Nachfrist zu gelangen, obwohl es ihm zumutbar und möglich gewesen wäre, fristgerecht eine formell richtige Beschwerde einzureichen, so handelt er rechtsmissbräuchlich. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Sachverhalt: D. zog sich 1991 bei Arbeiten auf einer Baustelle beim Abladen von Fensterelementen Handverletzungen zu.