{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2003-09-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2002-717_2003-09-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=86452&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=41&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "30b232ca259ca6138dab9db7d7086644"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2002.717"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 18.09.2003 VSBES.2002.717"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 18.09.2003 VSBES.2002.717"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 18.09.2003 VSBES.2002.717"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:49:17", "Checksum": "0f57990ab9b5113e5778f296f9c63661", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 18.09.2003 VSBES.2002.717\nRegeste:\nUnfallversicherung\n\n\n4. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vertritt diesen seit dem 27.7.2000, also bereits während des gesamten Einspracheverfahrens. Aus ihrer knappen Eingabe vom 17.12.2002 konnte (noch) nicht zweifelsfrei auf einen möglichen Missbrauchsfall im Sinne von RKUV 1988 Nr. U 34 S. 31 (wo es auch um einen Auslandaufenthalt des Rechtsvertreters ging) geschlossen werden. Deshalb gab der Instruktionsrichter der Rechtsvertreterin mit Verfügung vom 18.12.2002 Gelegenheit, die Beschwerde bis 10.1.2003 zu verbessern, widrigenfalls nicht darauf eingetreten werde. Auch aus der innert der am 23.1.2003 gesetzten 10-tägigen Nachfrist eingegangenen, begründeten Eingabe der Rechtsvertreterin vom 3.2.2003 konnte in der Folge nicht entnommen werden, dass es dieser nicht schon innert der dreimonatigen Rechtsmittelfrist möglich und zumutbar gewesen wäre, einen Antrag und dessen zumindest summarische Begründung abzugeben. Damit bestätigte sich der Eindruck, dass die Rechtsvertreterin am 17.12.2002 bewusst eine unvollständige Eingabe machte, um in den Genuss einer Nachfrist im Sinne von Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG (bzw. von Art. 10 Abs. 2 VRG) zu gelangen. Dass die Rechtsvertreterin sich bewusst war, dass ihre Eingabe den Anforderungen von Art. 61 lit. b Satz 1 ATSG nicht genügt, ergibt sich schon daraus, dass sie sich überhaupt um eine Fristansetzung zur Nennung und Einreichung von Beweisanträgen bemühte. Ein solches Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich im Sinne der genannten Rechtsprechung. Was die Rechtsvertreterin dagegen vorbringt, erweist sich als unbehelflich. Insbesondere stand die Bewilligung der Frist zur Verbesserung der Eingabe vom 17.12.2002, wenn auch nicht explizit, unter dem Vorbehalt, dass sich der Verdacht des Missbrauchsfalles im Sinne von RKUV 1988 Nr. U 34 S. 31 bestätigt. Das Versicherungsgericht darf daher diesen Aspekt auch in einem späteren Verfahrensstadium, insbesondere auch auf Grund der entsprechenden Rüge der Suva in deren Beschwerdeantwort, prüfen und darüber entscheiden.\nVersicherungsgericht; Urteil vom 18. September 2003 (VSBES.2002.717)"}