Dieses traf am 14. Mai 2001 ausgefüllt und unterzeichnet wieder bei der Ausgleichskasse ein, also eindeutig innerhalb der Frist von 30 Tagen. Die Ausgleichskasse beruft sich dennoch auf eine Verwirkung des Anspruchs, da der Antrag unvollständig gewesen sei und die Beschwerdeführerin die fehlenden Unterlagen nicht innert der gesetzten Nachfrist eingereicht habe. Die Schreiben vom 4. resp. 23. Oktober 2001 enthalten zwar in der Tat die Ankündigung, der Anspruch verwirke, wenn die verlangten Belege nicht nachgereicht würden. Ein solches Vorgehen findet aber im Gesetz keine Stütze.