Aus den Erwägungen: 5. Das Antragsformular für die Prämienverbilligung ist gemäss § 11 Abs. 3 VO PV (Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung, BGS 832.213) innert 30 Tagen seit Zustellung unterzeichnet bei der Ausgleichskasse einzureichen. Bei Fristversäumnis verwirkt der Anspruch auf Prämienverbilligung. Die Ausgleichskasse sandte der Beschwerdeführerin am 18. April 2001 ein Antragsformular. Dieses traf am 14. Mai 2001 ausgefüllt und unterzeichnet wieder bei der Ausgleichskasse ein, also eindeutig innerhalb der Frist von 30 Tagen.